vom 23. Mai 2001
zu Bestellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten
automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für
den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu
spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.
Das gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens zwanzig
Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche
Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur
einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen
automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen
oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder
der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie
unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Datenschutzbeauftragten zu
bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der
verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit
Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen
Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen
oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung
seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen
der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum
Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626
des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die
Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den
Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen
befreit wird.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten
für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck
kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für
die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde
wenden. Er hat insbesondere
- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit
deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch
geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen
Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen
Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle
eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2
macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nrn. 1
bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d
Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2
keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt;
bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz
und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- .....
- entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ....
- ...
- ...
(2) ...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
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