Infos zum DatenschutzDeutschland
|
| wie es geht |
| Preise |
| Formular |
MyDatenschutzbeauftragterAuszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
|
vom 23. Mai 2001 zu Bestellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten§ 4f Beauftragter für den Datenschutz(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens zwanzig Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck
kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für
die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde
wenden. Er hat insbesondere
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nrn. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“
§ 43 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) ... (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
|
Unser bundesweites Angebot: Wir
übernehmen die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter, der die vom
Gesetzgeber geforderten Aufgaben für Ihr Unternehmen erfüllt. unverbindliche Information durch:
|
|
Tel. 02232/200 879 Fax 02232/200 884 Niederlassung Frankfurt/M: Tel. 069/35356121 E-Mail: H.Eul@HE-C.de |
|
| Home | wir über uns | Impressum | Information zum Datenschutz | |
Information zum DatenschutzIhr Besuch dieser Web-Site wird protokolliert. Erfasst werden die aktuell von Ihrem Rechner verwendete IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und die von Ihnen betrachteten Seiten. Ein Personenbezug ist uns i.d.R. nicht möglich. Diese Daten werden nur für Zwecke der Datensicherheit erhoben. Eine sonstige Auswertung der Daten (mit Ausnahme für statistische Zwecke und dann in anonymisierter Form) erfolgt nicht. Wir verwenden keine Cookies. Die uns im Rahmen einer Auskunftsanforderung bekannt werdenden Daten werden nur für die Korrespondenz mit Ihnen verwendet. Für Inhalte anderer Webseiten, auf die Sie über unsere Links gelangen können, übernehmen wir keine Verantwortung. |